Aufbewahrung von Waffen und Munition
Übersicht
Verhalten bei der Waffenkontrolle
Merkblatt
Voraussetzungen/Bedingungen
Übersicht
BSV : Anträge
Nach dem Waffenrechtsänderungsgesetzes zum 01.09.2020 sind Inhaber einer Waffenherstellungs- oder
Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Waffengesetz (WaffG) verpflichtet, insbesondere Erwerb und Überlassung, aber auch den
Umbau von erlaubnispflichtigen fertiggestellten Schusswaffen, elektronisch anzuzeigen (vgl. § 37 WaffG). Dies erfolgt
mittels einer Waffen Identifikationsnummer (ID).
Infoblatt NWR ID